Tierschutzgesetz

Erster Abschnitt
Grundsatz


§ 1 
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wussten Sie, dass…

…das Tierschutzgesetz §1 auch für Fische gilt? 

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schaden zufügen.“ 

Aber was ist ein „vernünftiger“ Grund und wer entscheidet darüber? 
Es ist gesellschaftlich weitgehend akzeptiert, dass die Tötung eines Tieres zur Gewinnung von Nahrungsmitteln ein vernünftiger Grund ist. Allerdings hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil festgestellt, dass „tierische Produkte kein notwendiger Bestandteil der menschlichen Ernährung sind“. 
Es gibt Vorschriften, wie ein Fisch zum Verzehr zu töten ist: er muss vorher betäubt werden. Dies  ist im Tierschutzgesetz  festgelegt.

Tierschutzgesetz
§ 4 

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

In der Tierschutz-Schlachtverordnung wird dieses Gesetz jedoch ausgehebelt.

§1
Absatz 3

Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei […]

4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.

Dies hat zur Folge, dass in der industriellen Fischerei die an Bord gebrachten Fische bis zu mehreren Stunden im Todeskampf langsam sterben. Der unerwünschte „Beifang“ wird mehr tot als lebendig wieder über Bord geworfen. Die Meere werden auf diese  Weise leer gefischt.

Im Umgang mit Nutztieren zur menschlichen Ernährung kann man am Beispiel des „Kükenschredderns“ (Töten von männlichen Küken unmittelbar nach dem Schlüpfen) sehen, wie lange es dauert, bis solche Handlungen verboten werden können, bei denen das wirtschaftliche Interesse über dem Tierschutz steht. Deutschland, Frankreich und Luxemburg haben Verbote oder Beschränkungen für die Tötung männlicher Küken eingeführt, aber in vielen anderen EU-Ländern ist es noch gängige Praxis.